Satzung des Lohnsteuerhilfeverein Hessen
Transparenz ist uns wichtig. In unserer Satzung finden Sie die rechtlichen Grundlagen der Lohi Hessen – von der Mitgliedschaft und den Vereinsorganen bis hin zu den Rechten und Pflichten unserer Mitglieder.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Der Verein führt den Namen:
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V. - Der Sitz des Vereins ist Nidderau und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich am Vereinssitz. - Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und der Vereinsname wird
dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) geführt. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschlandquis nostrud exercitation ullamco.
- Der Verein führt den Namen:
- Der Verein ist eine parteipolitisch und weltanschaulich neutrale Selbsthilfeeinrichtung
von Arbeitnehmern. Der Verein dient nicht der Gewinnerzielung und ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet Der Verein ist ein Idealverein im Sinne von
§21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). - Der Verein leistet seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in Steuersachen
ausschließlich im Rahmen der Beratungsbefugnis gem. §4 Nr.11 des StBerG
(Steuerberatungsgesetz) in seiner jeweils gültigen Fassung. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
3.1. die Durchführung von Einkommensteuerberatungen und Erstellung der
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
gem. §4 Nr. 11 StBerG.
3.2. die Vertretung der Mitglieder bei Steuerstreitigkeiten vor den Finanzbehörden und
Finanzgerichten.
3.3. die Interessenvertretung der Mitglieder im Rahmen der Steuergesetzgebung,
dies mittelbar oder unmittelbar durch die Mitarbeit in Dachverbänden.
3.4. die allgemeine Information von Mitgliedern (Arbeitnehmer, Rentner und
Pensionäre) zu steuerlichen Besonderheiten in dem durch die gesetzliche
Beratungsbefugnis (§4 Nr.11 des StBerG) abgedeckten Bereich.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistung in ihren Steuerangelegenheiten
gemäß § 2 Ziffer 2 dieser Satzung. Dies umfasst die steuerliche Vertretung, nicht
jedoch die Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren (Gerichtskosten). - Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
- Die Kommunikation mit Mitgliedern erfolgt wie folgt:
- Bei allgemeinen an alle Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen – soweit
gesetzlich nicht anders vorgeschrieben – durch Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins (www.lohi-hessen.de). Auf Wunsch des Mitgliedes kann
ein kostenfreier Ausdruck in der Beratungsstelle oder Hauptverwaltung des
Vereins und die Übersendung per Briefpost verlangt werden. - Bei individuellen Anschreiben unter Nutzung der elektronischen Medien
(E-Mail), soweit das Mitglied diesem nicht widersprochen hat oder andere
Gründe, wie gesetzliche Regelungen, diesem nicht entgegenstehen.
- Bei allgemeinen an alle Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen – soweit
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
mitzuteilen. Dies gilt auch für die Adresse zur elektronischen Kommunikation (E-Mail),
soweit die Kommunikation mit dem Mitglied hierüber vereinbart wurde. - Mit dem Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung,
Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den
Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen
Behörden, zum Beispiel Finanzamt, Familienkasse.
- Dem Verein können Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und passive Mitglieder angehören.
- 1.1. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein oder
der Zweckerfüllung des Vereins durch den Vorstand als solche ernannt werden. Die
Berufung und Abberufung erfolgt jeweils durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht (Mitgliedsbeitrag) befreit. Die
Ehrenmitgliedschaft tritt mit Ernennung durch den Vorstand und Zustimmung durch die
auserwählte Person in Kraft. - 1.2. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient (§ 26 Abs. 3
StBerG) oder nehmen durch die Satzung bestimmte Vereinsaufgaben wahr. Aktive
Mitglieder sind von der Beitragspflicht (Mitgliedsbeitrag) befreit. - 1.3. Passive Mitglieder
Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines
jährlichen Mitgliedsbeitrages nach den Regelungen gem. § 6 dieser Satzung verpflichtet
- 1.1. Ehrenmitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Mitgliederrechte.
- Der Beitritt ist – außer bei Ehrenmitgliedern – schriftlich, durch Unterzeichnung des
Beitrittsformulars, zu erklären. Der wesentliche Inhalt der Vereinssatzung ist auf der
Rückseite des Beitrittsformulars abgedruckt und vollinhaltlich im Internet auf der
Homepage des Vereins www.lohi-hessen.de einsehbar und abrufbar. Die
Beitragsordnung ist in jeder Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins einsehbar und
vollinhaltlich im Internet auf der Homepage des Vereins www.lohi-hessen.de
einsehbar und abrufbar. - Der Beitritt in den Lohnsteuerhilfeverein kann auch mit Wirkung für ein
zurückliegendes Jahr erfolgen. In diesem Fall sind von dem Mitglied auch die
Mitgliedsbeiträge für die zurückliegenden Jahre nach der Beitragsordnung zu
entrichten. - Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Zugang des vom Antragsteller unterschriebenen
Beitrittsformulars beim Verein. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne weitere
Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft gilt als vom Vorstand bestätigt,
soweit keine Ablehnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beitrittsformulars
beim Verein erfolgt. - Mit dem Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
- Ehegatten / Partnerschaften, die die Voraussetzung zur Zusammenveranlagung bei
der Einkommensteuer erfüllen, begründen eine Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht,
dass nur einheitlich ausgeübt werden kann. Sie schulden den Mitgliedsbeitrag als
Gesamtschuldner entsprechend der Beitragsordnung. Abweichend davon kann der
Ehegatte / Partner auf die Begründung einer eigenständigen Mitgliedschaft mit allen
Konsequenzen (Stimmrecht / Beitragspflicht) bestehen. - Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Kündigung oder Ausschluss durch den Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung – ohne Einhaltung einer
Frist – zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung
muss an den Vereinsvorstand (Anschrift Vereinszentrale) erfolgen und diesem bis zum
31.12. des Jahres zugehen. Soweit die Identität des Absenders mit dem
Vereinsmitglied identisch ist, kann die Kündigung auch via E-Mail an die Mailadresse
des Vereins info@lohi-hessen.de erfolgen. - Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen
die Satzung, die Beschlüsse und die Interessen des Vereins verstößt. - Der Ausschluss erfolgt soweit das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung
auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss
erfolgt automatisch mit Ablauf des Monats in dem die Zahlungsfrist der zweiten
Mahnung endet. - Mit dem Ausschluss aus dem Verein verliert das Mitglied alle Ansprüche aus der
Mitgliedschaft. Dies gilt nicht für etwaige Ansprüche des Mitglieds nach §7 der
Vereinssatzung (Haftungsansprüche). Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von einem
Ausschluss für das jeweils angefangene Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten. - Der Ausschluss kann vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.
Fortsetzung: § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
12. Bekanntgaben / Informationen des Vereins gegenüber den Mitgliedern erfolgen im
Allgemeinen über die Vereinshomepage www.lohi-hessen.de und mitgliederspezifisch
schriftlich via E-Mail, soweit diesem durch das Mitglied nicht widersprochen wurde,
oder sonstige Gründe dagegen sprechen.
- Die einmalige Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag für passive Mitglieder
ergeben sich aus der Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung ist in allen
Beratungsstellen des Vereins und auf der Homepage des Vereins www.lohi-
hessen.de einsehbar bzw. abrufbar. - Die Aufnahmegebühr wird einmalig bei Eintritt in den Verein fällig.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist – unabhängig vom
Beitrittsdatum – für das Beitrittsjahr in voller Höhe zu entrichten. - Der Mitgliedsbeitrag ist ein Vereinsbeitrag, der grundsätzlich unabhängig davon zu
entrichten ist, ob der Verein für das Mitglied tatsächlich tätig war oder tätig werden
konnte. - Der Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt in den Verein sofort und in den Folgejahren jeweils
zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. - Neben der einmaligen Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag werden
keine weiteren Beträge von den Mitgliedern erhoben. Ausgenommen hiervon sind die
dem Verein mit der Beitragserhebung durch das Mitglied verursachten Mehrkosten,
wie Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren
und Gebühren für Rücklastschriften. - Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen.
- Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor
Beginn des neuen Kalender/Beitragsjahres bekanntzugeben. Soweit dies nicht
ordnungsgemäß erfolgt und das Mitglied aus diesem Grunde der neuen
Beitragsordnung widerspricht, kann für das betreffende Jahr maximal der Beitrag nach
der alten Beitragsordnung erhoben werden.
- Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG
für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe
und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. - Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine
Steuervergünstigung deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil das Mitglied
seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dies liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitglied der schriftlichen Aufforderung Auskünfte zu
erteilen oder notwendige Unterlagen / Belege vorzulegen, nicht fristgerecht
nachgekommen ist. Dies gilt auch im Falle des §3 Ziffer 5 dieser Satzung. Eine
mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.
Fortsetzung: § 7 Haftung des Vereins
- Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4
Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige
Stelle i.S. des §158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die
Oberfinanzdirektion. - Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem
Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
dem der Anspruch entstanden ist.
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliedervertreterversammlung und der
Wahlausschuss. - Einem Organ des Vereins können nur Vereinsmitglieder angehören.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei
Stellvertretern. - Der Vorstand wird von der Mitgliedervertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und die Wahl der Stellvertreter erfolgen
in getrennten Wahlgängen. - Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Rücktritt oder Tod des
Vorstandsvorsitzenden oder Rücktritt oder Tod von mehr als zwei Stellvertretern, ist
vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
mit Vorstandswahl frühestmöglich einzuberufen. - Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. §27
Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. - Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Der Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne von §26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das
Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Der Vorstand überwacht die
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zur
Beratung der Mitglieder und zum Betrieb der Beratungsstellen. - Der Vorstand handelt nach einer Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit des
Vorstands zu beschließen ist. - Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des §181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)
befreit.
Fortsetzung: § 9 Vorstand
- Der Vorstand unterstützt den Wahlausschuss organisatorisch bei der Durchführung
der Mitgliedervertreterwahl und überwacht die satzungsgemäße Terminierung.
Verfügt der Verein über keinen handlungsfähigen Wahlausschuss, so obliegt die
Durchführung der Mitgliedervertreterwahl dem Vorstand bis zur Wahl eines neuen
Wahlausschusses durch die Mitgliedervertreterversammlung. - Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Berichts
über das Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsprüfung, den
wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern bekannt zu geben.
Dies – soweit nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben – durch
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.lohi-hessen.de) und
Information an die Mitglieder gem. §3 Ziffer 4 dieser Satzung. - Der Vorstand lädt schriftlich zur Mitgliedervertreterversammlung unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen ein. Dies kann auch unter Nutzung der elektronischen
Medien (via E-Mail) erfolgen, soweit der Mitgliedervertreter diesem nicht ausdrücklich
widerspricht. Darüber hinaus ist die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung auf
der Homepage des Vereins www.lohi-hessen.de zeitgleich bekanntzugeben. Die
ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet einmal im Kalenderjahr innerhalb
von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der
Geschäftsprüfung an die Mitglieder statt. Der Ort der Versammlung muss sich in der
Bundesrepublik Deutschland im Einzugsbereich einer oder mehrerer Beratungsstellen
des Vereins befinden. Der Vorstand kann – bei Bedarf – außerordentliche
Mitgliedervertreterversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, soweit 2/3 der
gewählten Mitgliedervertreter dies fordern. - Verträge zwischen dem Verein und Vereinsmitgliedern und deren Angehörige
bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliedervertreterversammlung. Der Vorstand ist
verpflichtet, diese Verträge der nächstanstehenden ordentlichen
Mitgliedervertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. - Der Vorstand führt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. - Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. - Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder sonstige
Bevollmächtigte bestellen. Zum Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied
bestellt werden. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene
Vergütung entsprechend den getroffenen vertraglichen Regelungen. Der
Geschäftsführervertrag ist der Mitgliedervertreterversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
- Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jeder
Mitgliedervertreter hat eine Stimme. - Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand nach den Regelungen
dieser Satzung einberufen (§9 Ziffer 12).
Fortsetzung: § 10 Mitgliedervertreterversammlung
- Versammlungsleiter der Mitgliedervertreterversammlung ist der Vorstandsvorsitzende
des Vereins oder soweit dieser verhindert ist, ein anderes Vorstandsmitglied. - Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt in wesentlichen Vereinsangelegenheiten
außerhalb des Tagesgeschäftes, insbesondere:- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl des Wahlausschusses zur Mitgliedervertreterwahl
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstands und der Mitgliedervertreter
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstandes und des
Jahresabschlusses - Entlastungen des Vorstands, nach Aussprache über das Ergebnis der
Geschäftsprüfung. - Zustimmung zu und Genehmigung von Verträgen des Vereins mit seinen
Mitgliedern und deren Angehörige. - Auflösung des Vereins
- Die Satzung kann nur von einer Mitgliedervertreterversammlung geändert werden, zu
der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung
eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitgliedervertreter. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitgliedervertreter erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienen
Mitgliedervertreter muss schriftlich erfolgen. - Mitgliedervertretersammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitgliedervertreter beschlussfähig. - Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliedervertretersammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und mindestens
einem Mitgliedervertreter zu unterzeichnen ist. Allen Mitgliedervertretern ist innerhalb
von 2 Monaten nach erfolgter Mitgliedervertreterversammlung das
Versammlungsprotokoll bekanntzugeben.
- Die Mitglieder können je 300 Mitglieder einen Mitgliedervertreter wählen. Maßgeblich
ist die festgestellte Mitgliederzahl per 31.12. des Jahres das dem Wahljahr vorangeht. - Mitgliedervertreter können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Von der Wahl
ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, Mitglieder, die infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, sowie Personen, die
Mitglied in einem anderen Lohnsteuerhilfeverein sind, der im Wettbewerb zu dem
Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V. steht.
Fortsetzung: § 11 Mitgliedervertreterwahl
- Die Mitgliedervertreterwahl erfolgt durch die Mitglieder in geheimer Wahl. Die Wahl
findet jeweils im letzten Kalenderjahr einer Wahlperiode (Wahljahr) statt. Die
Aufforderung zur Stimmabgabe für die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt im Laufe
des Jahres, das dem Wahljahr vorangeht, jedoch spätestens bis zum 31. - des Wahljahres. Sie hat durch schriftliche Mitteilung oder durch Übermittlung mit
elektronischen Medien an alle Mitglieder zu erfolgen. Darüber hinaus ist über die
Mitgliedervertreterwahl und das Prozedere hierzu bis zum 31.12. des dem Wahljahr
vorausgehenden Jahres auf der Homepage des Lohnsteuerhilfevereins (www.lohi-
hessen.de) zu informieren. - Die Erstellung der Wahlordnung und ihrer Änderung obliegt dem Vorstand, soweit die
zu regelnden Dinge nicht in dieser Satzung bereits festgelegt sind. Die Durchführung
der Wahl der Mitgliedervertreter obliegt dem Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss
gehören fünf Mitglieder an, nämlich vier von der Mitgliedervertreterversammlung
gewählte Mitglieder und ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Der
Wahlausschuss ist von der Mitgliedervertreterversammlung, die dem Wahljahr
vorausgeht, zu wählen. - Der Wahlausschuss führt die Mitgliedervertreterwahl durch. Die
Mitgliedervertreterwahl ist durchzuführen soweit dies turnusmäßig nach dieser
Satzung erforderlich ist oder weniger als 50% der auf der letzten
Mitgliedervertreterversammlung gewählten Mitgliedervertreter noch im Amt sind. - Der Wahlausschuss erstellt für die Mitgliedervertreterwahl eine Kandidatenliste von
wählbaren Mitgliedervertretern, die ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben. Kandidaten
zur Mitgliedervertreterwahl können vom Vorstand und den Mitgliedern vorgeschlagen
werden. Die Mitglieder sind hierzu schriftlich auch unter Nutzung der elektronischen
Medien aufzufordern. Die Aufforderung hierzu erfolgt in dem Jahr, das dem Wahljahr
vorausgeht, jedoch bis spätestens bis zum 31.1. des Wahljahres.
Der Zeitraum zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Mitgliedervertreterliste
(Kandidaten) soll mindestens vier Wochen betragen. - Die Anzahl von Kandidaten zur Mitgliedervertreterwahl die gleichzeitig
Beratungsstellenleiter des Vereines sind, darf 50% nicht übersteigen. - Die Kandidatenliste wird vom Wahlausschuss genehmigt und dem Vorstand zur
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bis spätestens zum 1.3. des
Wahljahres vorgelegt. - Die Wahl der Mitgliedervertreter nach der vorgelegten Kandidatenliste erfolgt im
Wahljahr in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni. Die Wahl kann durch Abgabe der
Wahlzettel in den Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereines oder via Briefwahl an
die Adresse des Wahlausschusses des Vereins erfolgen. Die Unterlagen und
Informationen hierzu werden den Mitgliedern spätestens bis zum 31.3. des Wahljahres
zugestellt. - Als Mitgliedervertreter ist die maximale Anzahl der Kandidaten gewählt, die bei der
Mitgliedervertreterwahl die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die
maximale Anzahl der Mitgliedervertreter ergibt sich aus §11 Ziffer 1 dieser Satzung. - Das Wahlergebnis ist innerhalb von einem Monat nach Beendigung der
Mitgliedervertreterwahl auf der Homepage des Vereins (www.lohi-hessen.de)
bekanntzugeben.
Fortsetzung: § 11 Mitgliedervertreterwahl
- Die Wahl kann nach Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses
zur Mitgliedervertreterversammlung nicht mehr angefochten werden. - Die Amtszeit der Mitgliedervertreter beträgt 5 Kalenderjahre. Dabei wird das Jahr, in
dem sie gewählt werden, nicht gerechnet. Die Mitgliedervertreter bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sind während einer Amtszeit mehr als
40% der Mitgliedervertreter von ihrem Amt zurückgetreten oder stehen dem Verein als
Mitgliedervertreter nicht mehr zur Verfügung, so sind vorzeitige Neuwahlen zur
Mitgliedervertreterversammlung durchzuführen. - Jeder Mitgliedervertreter kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen
Mitgliedervertreter übertragen. Einem Mitgliedervertreter kann höchstens eine Stimme
übertragen werden. - Die Kosten der Mitgliedervertreterversammlung trägt der Verein.
Damit läuft es jetzt 1., 2. → Fortsetzung → 3.–12. → Fortsetzung → 13.–16. dur
Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber
der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
- Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung
mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. - Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, - Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter,
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
- Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in
- Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer
Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im
Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung
der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Gleiches gilt für Personen, die in enger
verwandtschaftlicher Beziehung zu Vereinsorganen stehen oder im Prüfungszeitraum
gestanden haben. - Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der
zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach
Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den
Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Dies kann auch unter Nutzung der
elektronischen Medien erfolgen, soweit das Mitglied hierüber informiert ist.
Fortsetzung: § 12 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
- Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von terminierten
Mitgliedervertreterversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu
unterrichten. - Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben im Sinne der §§7 DVLStHV (Verordnung der Durchführung
der Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine) und §30 StBerG innerhalb von zwei
Wochen mitzuteilen.
- Der Verein unterhält Beratungsstellen im Sinne des §23 StBerG zur Beratung seiner
Mitglieder. Die Beratungsstellen werden auf Rechnung von Vertragspartnern im
Namen des Vereines betrieben. Hierfür erhalten die Vertragspartner eine
angemessene Vergütung entsprechend der getroffenen schriftlichen
Vertragsvereinbarungen. - Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. - Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser
Satzung, in den Arbeitsrichtlinien und sonstigen schriftlichen Arbeitsanweisungen des
Vereins, bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter
bestellt, der die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen ausübt.
Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. - Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die nach §3 Nr.1 StBerG
zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen
bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige, drei Jahre in einem
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigkeit (§23 Abs.
3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die
Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht
erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden. - Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG
wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen
zur Werbung (§8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen
Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach §4 Nr. 11 StBerG (z.B. Versicherungsvermittlung, Finanzberatung,
Produktanbietung/verkauf, Immobilienvermittlung und Ähnliches) ist nicht zulässig.
Fortsetzung: § 13 Betrieb und Leitung von Beratungsstellen
- Die im Rahmen der Mitgliederberatung vom Mitglied vorgelegten Originaldokumente
sowie die vom Finanzamt der Beratungsstelle zugestellten Steuerbescheide, werden
dem Mitglied im Original nach Sichtung und Prüfung übergegeben. Die im
Lohnsteuerhilfeverein bzw. der Beratungsstelle geführten Handakten der Mitglieder
(Mitgliederakten, elektronisch gespeicherten Daten) beinhalten die zur Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG angefertigten
Dokumente und gespeicherten Daten. Diese sind auf die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied
dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz
getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliedervertretersammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit
der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn
mindestens sieben der anwesenden Mitgliedervertreter der Auflösung widersprechen. - Vor der Abstimmung ist ein Beschluss zu fassen und sicherzustellen, wie bzw. durch
welche Person(en) / Institution die Abwicklung der schwebenden Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG gem. §24 StBerG sowie die
Aufbewahrung der Handakten gem. §36 Abs. 4 StBerG erfolgt. - Soweit nichts anderes durch die Versammlung geregelt wird, führt die Liquidation der
zuletzt gewählte Vorstand durch. - Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine durch die Mitgliedervertreter-
versammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Für unwirksame Bestimmungen sind sinngemäß
wirksame zu beschließen.
Für alle sich aus dieser Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Streitigkeiten
einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §688 ff ZPO für
rückständige Mitgliedsbeiträge, sowie für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen der Mitglieder wegen vermeintlicher oder tatsächlicher
Falsch- oder Schlechtberatung ist Hanau.
Nidderau den 04.09.2021